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Ausbildungsstatus "Klinische Psychologie" – Eintragungsnummer *
Vereinsstatut * Statuten des Vereins für Psychotherapie (ZVR Nr. 073584797)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Verein für Psychotherapie”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und mildtätig ist, bezweckt die Unterstützung persönlich oder materiell hilfsbedürftiger Personen. Ziel ist es , für die Menschen in Österreich den Zugang zu sowie die Versorgung mit Psychotherapie zu verbessern. Weiters unterstützt der Verein Psychotherapeut*innen sowie Psychotherapeut*en betreffend Fragen in Versicherungsleistungen. Bei diesem Punkt handelt es sich um einen völlig untergeordneten Nebenzweck, der nicht mehr als 10 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Die Vereinsmittel und Tätigkeiten fördern ausschließlich und unmittelbar, allenfalls unter Einbindung von Erfüllungsgehilfen, den genannten Zweck.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist auf Erlangung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG idgF und nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Gewinne dürfen daher nicht Mitgliedern zugewendet werden, sondern müssen wieder dem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck zugeführt werden. Verwaltungsausgaben müssen dem Zweck des Vereins entsprechen und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Insofern diese mit Spenden zusammenhängen, dürfen sie höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen. Weder eine physische noch eine juristische Person darf vom Verein Mittel für Ziele erhalten, die sich von denen des Vereins unterscheiden, nicht angemessen sind oder die finanzielle Beständigkeit des Vereins gefährden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
1. Einrichtung und Betrieb psychotherapeutischer Ambulanzen und Erstberatungsstellen (u.a. Abhaltung von Einzel- und Gruppentherapien, Hilfe bei der Suche bzw. Vermittlung von Psychotherapeuten)
2. Organisation und Durchführung und Begleitung wissenschaftlicher Studien im thematischen Wirkungsbereich des Vereins – auch in Kooperation mit Dritten,
3. Medien- sowie Informationsarbeit,
4. Kooperation mit Versicherungsunternehmen, um die gesetzlich notwendigen sowie sonstige sinnvolle Versicherungsleistungen für Psychotherapeut*innen sowie Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision möglichst kostengünstig zu ermöglichen.
5. Kooperation mit physischen und juristischen Personen
6. Betrieb von Websites (zB. Bereitschaftsdienst, Clearing Wien, etc.)
7. Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Seminaren in der Öffentlichkeit zB. in Schulen, an Universitäten, …
8. Betrieb von telefonischen Beratungshotlines (zB. ÖH-Helpline) in Zusammenarbeit oder im Auftrag von Dritten (zB. Österreichischen Hochschülerschaft)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
2. Erträgnisse aus Dienstleistungen wie zB. Psychologische Beratungen, Einzel- und Gruppenpsychotherapien,
3. Förderung durch öffentliche Stellen,
4. Spenden und Sammlungen,
5. Vermächtnisse und Schenkungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der organisatorischen Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit zusätzlich zum reduzierten Mitgliedsbeitrag durch Zurverfügungstellung ihrer Therapieeinheiten zu einem sozialen Tarif fördern. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit beratender Stimme oder korrespondierende Mitglieder, dazu Anwärter und Postulanten., und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen acht Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung enthält das Datum, die Uhrzeit, den Ort sowie die Tagesordnung der Versammlung. Zusätzlich ist in der Einladung der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Anmeldung zur Teilnahme enthalten. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihre Teilnahme an der Generalversammlung bis spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Vereinsmitglieder, die sich nicht fristgerecht zur Generalversammlung angemeldet haben, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Vorstand informiert die betreffenden Mitglieder über ihren Ausschluss von der Generalversammlung spätestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung. Alle Regelungen zur Anmeldepflicht und zum Ausschluss von der Teilnahme sind im Interesse einer geordneten und planbaren Durchführung der Generalversammlung festgelegt. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann*frau, in dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter*innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann*frau, Schriftführer*in und Kassier*in. Dem/Der Obmann*frau ist es vorbehalten, auch mehrere Stellvertreter*innen zu benennen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder/jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators, einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom/von der Obmann*frau, in dessen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertreter*innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Obmann*frau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Beschluss einer Geschäftsordnung;
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
• Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, fördernde und für außerordentliche Mitglieder;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/Die Obmann*frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Kassier*in und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der einstimmigen Genehmigung des Vorstands. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann*frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/Die Obmann*frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/Die Schriftführer*in hat den/die Obmann*frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der/Die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann*frau, des/der Schriftführer*in und des/der Kassier*in ihre Stellvertreter*innen oder andere Vorstandsmitglieder.
§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen
Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 und sowie des § 13 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft „Hemayat – Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, 1090 Wien, Sechsschimmelgasse 21, Registrierungsnummer SO-1258“ mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck „den Zugang zu sowie die Versorgung mit Psychotherapie zu verbessern“ zu übergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 zukommt. Sollte „Hemayat – Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, 1090 Wien, Sechsschimmelgasse 21, Registrierungsnummer SO-1258“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihr die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, muss das verbleibende Vermögen der Körperschaft anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Anmerkungen